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Ins Gefängnis wegen Urlaubsfotos?

Ralf Hillebrand, Redakteur der Salzburger Nachrichten, klärt in seinem Artikel “Was man beim Fotografieren im Urlaub beachten sollte” auf, was bei Urlaubsfotos zu beachten ist. Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander erklärt darin die Rechtslage. Auch Marketingrecht.at hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Besonders interessant für alle Reise-Blogger

Ja, auch als Tourist müssen Sie sich mit Bildrechten beschäftigen. Denn knipsen Sie das falsche „Objekt“, können Sie sich im schlimmsten Fall strafbar machen. 

Was eigentlich selbstverständlich sein sollte, scheint doch für viele Touristen ein Novum zu sein: Bevor Sie eine andere Person fotografieren, ist es oberstes Gebot, diese Person um deren Erlaubnis zu fragen. Hand aufs Herz: Auch Sie möchten doch nicht von Fremden fotografiert werden, ohne zu wissen warum und wofür.

Diese Erlaubnis ist vor allem dann unumgänglich, wenn Sie gedenken, das Foto zu veröffentlichen. Sei es auf Ihrem Urlaubsblog, Ihrer Facebook-Seite oder Ihrem Twitter-Account. Wollen Sie das Foto nicht veröffentlichen, brauchen Sie dennoch einen sinnvollen Grund für die Aufnahme. Will jemand nicht fotografiert werden, dann müssen Sie das in jedem Fall respektieren.

Einwilligung auch bei Menschenmassen?

Weder urheber- noch datenschutzrechtliche Probleme ergeben sich etwa, wenn Sie das Kolosseum in Rom samt mit Touristen befülltem Vorplatz fotografieren. Hier müssen Sie freilich nicht von jeder Person, die irgendwo auf Ihrem Foto zu sehen ist, eine Einwilligung erhalten. Wenn, wie hier, ein Bauwerk im Fokus des Fotos steht, sind die darauf abgebildeten Menschen „unvermeidbares Beiwerk“. Sobald aber die attraktive Italienerin oder ein Foto-Gladiator in das Zentrum des Bildes rückt, der Fokus also auf einem Menschen liegt, brauchen Sie dessen Einwilligung.

Einwilligung bei Veranstaltungen

Dient das Foto dazu, zu zeigen wie viele Besucher auf einer Veranstaltung sind, um im Anschluss darüber zu berichten oder diese etwa im darauffolgenden Jahr bewerben zu können und kein einzelner Mensch im Vordergrund bzw. im Fokus des Fotos steht, ist keine Einwilligung von jedem Einzelnen notwendig. Anders ist dies aber, wenn Sie etwa zwei Personen im Vordergrund zeigen, die angeregt diskutieren und im Hintergrund eine Menschenmenge zu sehen ist. Dann benötigen Sie für eine Veröffentlichung die Einwilligung der beiden sich im Vordergrund befindlichen Personen.

Panoramafreiheit schützt Touristen

Solange Sie sich auf öffentlichem Grund befinden, dürfen Sie aufgrund der so genannten Panoramafreiheit in den meisten Ländern urheberrechtlich geschützte Gebäude oder Statuen – sogenannte bleibende Werke – aus dem Blickwinkel eines Menschen fotografieren. Achtung nur bei Fotografien mittels Drohne. Nehmen Sie mittels Drohe etwa die Salzburger Altstadt von oben auf, so ist das rechtlich zulässig. Nutzen Sie eine Drohne aber etwa dazu, einen Blick in ein mittels Hecke umzäuntes Grundstück zu erhaschen, so ist dies nicht zulässig. In diesen und ähnlichen Fällen greift die Panoramafreiheit meist nicht.

Achtung auch beim Besuch von Museen

In einem Museum gilt das Hausrecht. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Hausherr etwa ein Fotografierverbot verordnen kann, das es wiederum unbedingt zu beachten gilt. Wer Fotografien oder Gemälde knipst und diese Fotos veröffentlicht, kann wegen einer Verletzung des Urheberrechts geklagt werden.

Vorsicht bei militärischen Einrichtungen, Schiff- oder Flughäfen

Je nachdem wohin die Reise geht, kann es verboten sein, militärische Einrichtung oder Schiff- und Flughäfen zu fotografieren. Dies etwa in Griechenland und Zypern. Aus Gründen der nationalen Sicherheit dürfen staatliche Gebäude, Bahnhöfe, Polizisten oder Soldaten in den meisten asiatischen Ländern nicht fotografiert werden. Gleiches gilt für muslimische Länder. Wer diese Verbote ignoriert, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Wer nur ermahnt wird, kommt noch glimpflich davon. Es ist auch möglich, dass Ihre Kamera beschlagnahmt wird. Die wohl schlimmste Folge eines solchen Fotos ist dann eine Haftstrafe.

Fazit von Marketingrecht.at

Zu einem gelungenen Urlaub gehören auch Urlaubsfotos. Keine Reise kommt ohne sie aus. Muss sie auch nicht! Wenn Sie Personen, die Sie fotografieren wollen vor der Ablichtung um deren Erlaubnis fragen oder sich vor der Reise über die Gepflogenheiten des Urlaubslandes hinsichtlich Fotografie erkundigen, können Sie unangenehme Zwischenfälle vermeiden, die auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dann können Sie auch Ihre Freunde an Ihren Urlaubsabenteuern teilhaben lassen.

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