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Das Internet vergisst nie! Auch Kinderfotos nicht.

Katharina Domiter, Redakteurin des Magazins WOMAN, hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es okay ist, sein Kind im Internet zu zeigen, und im Artikel “Fotos von den Kindern online posten: Darf Mama das?” dazu veröffentlicht. Darin kam auch Rechtsexperte Mag. Peter Harlander zu Wort. Auch Marketingrecht.at hat sich Gedanken dazu gemacht. Besonders interessant für Mama-Blogger und alle, die es werden wollen.

Die ersten Gehversuche, das erste Faschingskostüm und das erste Mal auf dem Töpfchen. Dürfen Eltern solche Fotos ihrer Kinder im Internet veröffentlichen? Die Antwort ist: Jein! Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos gibt es nämlich einiges zu beachten, so etwa das Recht am eigenen Bild.

Wesentlicher Bestandteil des Rechtes am eigenen Bild, das wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht darstellt, ist, dass Bilder nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten oder von dessen Angehörigen verletzt werden. Ein Bild darf also dann nicht veröffentlicht werden, wenn in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes eingegriffen, es herabgewürdigt wird oder gegen sonstige Interessen des Kindes verstoßen wird.

Es kommt auf den Gesamtzusammenhang an

Nicht nur das Bild selbst, sondern auch Begleittexte und Bildunterschriften können berechtigte Interessen verletzen. Werden Bilder von Personen etwa für Werbezwecke verwendet und fehlt eine diesbezügliche Genehmigung, so liegt in der Regel immer eine Verletzung berechtigter Interessen und somit eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild vor.

Bei der Veröffentlichung von Fotos sind zudem urheber- und datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.

Bei fehlender Einsichtsfähigkeit entscheiden die Eltern

Fotos, die berechtigte Interessen des Kindes verletzen, bedürfen für deren Veröffentlichung der Zustimmung des Nachwuchses. Diese Zustimmung kann von jedem erteilt werden, der über die dafür notwendige Einsichtsfähigkeit verfügt. Solange ein Kind noch nicht die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt, entscheiden grundsätzlich die Eltern, ob und wenn ja, welches Foto ihres Kindes auf Plattformen im Internet veröffentlicht wird. Eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild ist etwa dann gegeben, wenn Eltern das Foto ihres Kindes posten, das weinend zu sehen ist, weil es das gewünschte Eis nicht bekommt.

Ab wann ist ein Kind einsichtsfähig

Ab wann der Sprössling über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt um entscheiden zu können, ob ein Foto veröffentlicht werden darf, hängt vom jeweiligen Kind ab. Grundsätzlich wird die nötige Einsichtsfähigkeit jedoch frühestens ab zehn Jahren und spätestens ab 14 Jahren gegeben sein.

Dürfen Fotos, die das Recht am eigenen Bild verletzen, nie veröffentlicht werden?

Sobald ein Kind über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt, kann es seine Zustimmung auch zur Veröffentlichung von Fotos erteilen, die in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich eingreifen, und ohne dessen Zustimmung ansonsten nicht veröffentlicht werden dürften.

Tricksen hilft nicht

Immer, wenn ein Kind identifizierbar ist, kann das Recht am eigenen Bild des Kindes verletzt werden. Auf einem Familienfoto wird die Identifizierbarkeit wohl auch gegeben sein, wenn das Kind nur von der Seite oder von hinten zu sehen ist. Gleiches gilt etwa dann, wenn das Kind mit der Nase voran in den Schlamm gestürzt ist und auf Mamas Arm mit verschmiertem Gesicht zu sehen ist. Denn, wen wird Mama wohl hochhalten? Richtig! Den eigenen Sprössling. Das Kind also nur von hinten oder der Seite zu zeigen oder das Gesicht durch ein Emoji zu verdecken ist also noch keine Garantie dafür, die berechtigten Interessen des Kindes zu wahren. Im Gegenteil: Es macht wohl meistens keinen Unterschied.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild?

Zum einen sind Ansprüche auf Beseitigung des Bildes bzw. auf Unterlassung der Veröffentlichung weiterer Informationen denkbar. Schadenersatzansprüche sind immer dann möglich, wenn beim Betroffenen tatsächlich ein materieller oder immaterieller Schaden eingetreten ist. Die österreichische Rechtsprechen ist jedoch bis dato eher zurückhaltend was die Höhe des zugesprochenen Geldbetrages für einen immateriellen Schaden betrifft.

Fazit von Marketingrecht.at

Wenn Eltern stolz auf ihre Kinder sind, ist es auch verständlich, wenn sie die schönen Momente mit anderen teilen möchten. Entweder mit den Freunden via Facebook oder über den Instagram-Account. Es gibt mittlerweile auch schon zahllose Mama-Blogs, auf denen Mütter über den Alltag mit ihren Sprösslingen berichten, über aktuelle Mama-Themen diskutieren und anderen Müttern wertvolle Ratschläge geben. Jede Mama geht hier anders mit der Veröffentlichung von Kinderfotos um. Das hat auch schon zu kontroversen Diskussionen und sogar zu regelrechten Shitstorms im Netz geführt.

Solange die rechtlichen Grenzen nicht überschritten werden muss grundsätzlich jeder selbst entscheiden, wie er mit Aufnahmen der Kinder umgeht und in welchem Maß er diese veröffentlicht. Eines gilt es aber unbedingt zu bedenken: Das Internet vergisst nicht! Ein Bild, das Sie heute veröffentlichen, ist auch in zehn Jahren noch im Netz auffindbar. Was wird Ihr Kind sagen, wenn es später ein Foto von sich als Nackedei am Strand findet? Kann ein Bild etwa einem möglichen Jobangebot im Wege stehen, wenn der Arbeitgeber bei seiner Recherche auf ein peinliches Foto stößt?  Als Eltern tragen Sie die Verantwortung für Ihr Kind. Denken Sie deshalb vor jeder Veröffentlichung an die Interessen Ihres Kindes. Denn diese sollten immer an erster Stelle stehen.

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